HFV-SATZUNG

Der Habenhauser Fußballverein von 1952 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter:innen orientieren: 
  • Der Verein, seine Amtsträger:innen und Mitarbeiter:innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  • Der Verein, seine Amtsträger:innen und Mitarbeiter:innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und sind bestrebt, regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durchzuführen.
  • Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. 
  • Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. 
  • Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. 
  • Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. 
 
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 
(1) Der Verein führt den Namen: Habenhauser Fußballverein von 1952 e.V. Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet: HFV. Der Gründungstag ist der 2. März 1952.
(2) Der Verein ist unter der Nr. 2212 im Vereinsregister Bremen eingetragen und hat seinen Sitz in Bremen-Habenhausen. 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist ethnisch, parteipolitisch und konfessionell neutral. 
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Fußballsports. 
(6) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
(7) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Bremen e.V. und der einzelnen Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
 
§ 2 Mitgliedschaft 
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist in Textform zu beantragen und erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter:in erforderlich.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern:
1. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2. Jugendliche Mitglieder sind Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ernannt. Sie haben alle „Rechte“ der ordentlichen Mitglieder, werden aber beitragsfrei gestellt. 
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
1. Der Austritt ist zum 30.06. und 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig und muss in Textform dem geschäftsführenden Vorstand angezeigt werden. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
2. Ein Mitglied kann durch den geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es a) gegen die Interessen des Vereins oder seine Satzung verstößt oder grobes unsportliches Verhalten zeigt; b) unehrenhafte Handlungen begeht; c) trotz Mahnung mit der Zahlung des Vereinsbeitrages von mehr als einem Jahresbeitrag rückständig ist;
3. Vor Ausschluss eines Vereinsmitgliedes muss diesem Gelegenheit zur Äußerung vor dem geschäftsführenden Vorstand gegeben werden (entfällt bei Nr. 2 c). 

4. Der Bescheid über den Ausschluss muss per Einschreibebrief mitgeteilt werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ausschlussmitteilung schriftlich beim Ehrenrat Einspruch einlegen. Dieser entscheidet endgültig. 

 
§ 3 Beiträge 
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird in einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. 
(2) Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit einen Zusatzbeitrag beschließen. 
(3) Der geschäftsführende Vorstand kann über Beitragsstundung und Beitragsermäßigung entscheiden. 
 
§ 4 Stimmrecht/Wählbarkeit/Abstimmung 
(1) Stimmberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder 
(2) Alle Ämter sind Ehrenämter. Ausnahmen können im Rahmen der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG und der finanziellen Möglichkeiten vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. 
(3) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. 
(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt geheime Abstimmung. 
 
§ 5 Vereinsorgane 
Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand,
4. der Ehrenrat,

5. die Jugendvertretung. 
 
§ 6 Mitgliederversammlung 
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 
(2) Im 1. Quartal eines jeden Jahres soll eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses in Textform beantragen. 
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie hat mindestens zwei Wochen vorher in Textform und/oder über die lokale Presse und die Internetseite des Vereins zu erfolgen. 
(4) Anträge müssen mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen. 
(5) Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn vorher 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bestätigen. 
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 
(7) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom:n der 1. Vorsitzenden, bei dessen:deren Verhinderung von dem:r 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Abwesenheit Beider bestimmt die Versammlung eine:n Leiter:in. 
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und von der Protokollführung zu unterschreiben ist. 
 
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung 
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 
1. Entgegennahme des Jahresberichtes; 

2. Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer:innen; 

3. Entlastung des:r Leiter:in Finanzen sowie des geschäftsführenden Vorstandes; 

4. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer:innen; 

5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr; 

6. Satzungsänderungen; 

7. Beschlussfassung über Anträge;
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern. 
 
§ 8 Geschäftsführender Vorstand 
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzende:r, 

b) 2. Vorsitzende:r,

c) Leiter:in Finanzen,
d) Sportliche:r Leiter:in,

e) Leiter:in Jugend ,

f) Leiter:in Kommunikation und Marketing. 
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der:die 1. Vorsitzende oder der:die 2. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft eines weiteren Vorstandsmitgliedes. 
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen insbesondere: 
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 
b) Beschlussfassung über die Haushaltspläne; 
c) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; 
d) kommissarische Berufung von Vorstandsmitgliedern bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds; 
e) Aufstellung von Ordnungen nicht satzungsrechtlicher Art (z. B. Geschäftsordnung, Finanzordnung, Jugendordnung, Ehrungsordnung). 
(4) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzungen werden von dem:r Vorsitzenden oder dem:r 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide nicht anwesend, wählen die zur Sitzung erschienenen Vorstandsmitglieder eine:n Leiter:in der Vorstandssitzung. 
 
§ 9 Erweiterter Vorstand 
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem:r technischen Leiter:in, dem:r Schiedsrichterwart:in, dem:r Sprecher:in des Ehrenrates (§ 10) und dem:r Vorsitzenden des Jugendausschusses (§ 11). Für besondere Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand zusätzliche Personen in den erweiterten Vorstand berufen. 
(2) Der erweiterte Vorstand berät den geschäftsführenden Vorstand in wichtigen Angelegenheiten. Er wird bei Bedarf vom:n dem:r 1. Vorsitzende:n, im Verhinderungsfall vom:n dem:r 2. Vorsitzende:n, einberufen. Dies soll in der Regel zweimal im Jahr, bestenfalls halbjährlich, erfolgen. 
 
§ 10 Ehrenrat 
(1) Der Ehrenrat besteht aus mindestens fünf Vereinsmitgliedern, die das 40. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Jahre dem Verein ununterbrochen angehört haben müssen. Sie sollten vorher bereits ein Amt im Verein (Vorstand, Spielführer:in, Betreuer:in oder ähnlich) ausgeübt haben. 
(2) Der Ehrenrat hat die Aufgabe, die Tradition und das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder zu wahren und im Interesse des Vereins bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern als Schlichtungs- und Entscheidungsinstanz zu fungieren. Bei Ausschlüssen von Mitgliedern ist der Ehrenrat Berufungsinstanz. 
(3) Die Mitglieder des Ehrenrats werden auf der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. 
 
§ 11 Jugendvertretung 
(1) Die Jugendvertretung besteht aus drei Vereinsmitgliedern – der:die Vorsitzende des Jugendausschusses und zwei Vertreter:innen – ,die mindestens das 12. Lebensjahr und höchstens das 27. Lebensjahr vollendet haben. 
(2) Die Jugendvertretung wird unter Leitung der:s Jugendleiter:in von den minderjährigen Mitgliedern (ab dem 10. Lebensjahr) des Vereins gewählt. 
(3) Die Jugendvertretung hat die Aufgabe, die Belange der Jugendlichen den Jugendleiter:innen und dem geschäftsführenden Vorstand zu übermitteln. Sie geben auf der Mitgliederversammlung einen Bericht ab. 
(4) Näheres regelt die Jugendordnung. 
 
§ 12 Wahlen 
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. 
(2) Der geschäftsführende Vorstand kann durch 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder einzelne Vorstandsmitglieder ihres Amtes entheben und kommissarisch anders besetzen. Die Gründe sind in diesem Fall der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. 
 
§ 13 Rechnungsprüfung 
(1) Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal jährlich von bis zu drei auf der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer:innen geprüft. Die Rechnungsprüfer:innen geben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung die Entlastung des:r Leiter:in Finanzen und daran anschließend die Entlastung des Vorstands. 
(2) Die Rechnungsprüfer:innen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig, wobei der:die am Längsten im Amt befindliche Rechnungsprüfer:in automatisch ausscheidet. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. 
 
§ 14 Auflösung des Vereins 
(1) Die Auflösung des Vereins ist in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. 
(2) Sind 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend ist nach spätestens vier Wochen mit derselben Tagesordnung erneut einzuladen. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. 
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. 
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Bremen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
 
§ 15 Haftung 
(1) Der Verein übernimmt keine Haftung für seine Mitglieder. 
(2) Der Verein gewährt Versicherungsschutz im Rahmen der kollektiven Unfall und Haftpflichtversicherung des Landessportbunds Bremen e.V. 
(3) Im Übrigen haftet der Verein nur mit seinem Vereinsvermögen. 
 
§ 16 Inkrafttreten der Satzung 
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 1. November 2021 beschlossen und tritt an diesem Tage in Kraft. Damit tritt die bisherige Satzung außer Kraft. 

 

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